21.07.2018 > Kuby./. Schaubühne und Falk Richter

Kammergericht weist Klage gegen das Stück „FEAR“ von Falk Richter überwiegend ab

Die Schaubühne und Falk Richter nehmen zu der Entscheidung des Kammergerichts in o.g. Sache wie folgt Stellung:

Das Kammergericht Berlin hat die Klage von Frau Kuby gegen das Stück »FEAR« von Falk Richter in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 zum weit überwiegenden Teil abgewiesen:

Schmerzensgeldansprüche der Klägerin wurden vom Gericht ebenso zurückgewiesen wie Schadensersatzansprüche. Die Verwendung eines Portraitfotos und die Verwendung dieses Fotos als Maske unter Herausstechen der Augen auf der Bühne hat das Kammergericht nicht beanstandet; ebensowenig die Passage, in der Frau Kuby zusammen mit Frau Storch als krasse katholische Fundamentalistin bezeichnet wird, die »einen Verein zur Re-Christianisierung des Abendlandes haben«.

Untersagt worden ist lediglich die Verwendung eines kurzen Ausschnitts eines Samples mit Fetzen einer Originalrede der Klägerin innerhalb einer in der Inszenierung genutzten Videoarbeit des Künstlers Björn Melhus und kurze Teile eines einzigen Satzes, in denen eine Schauspielerin einen Albtraum schildert, in der diese träumt, in den Körper der Frau Kuby eingesperrt zu sein.

Dementsprechend hat die Klägerin den weitaus größten Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen: auf Frau Kuby entfallen 69%, auf die Schaubühne und Falk Richter je 15,5%.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Schaubühne und Falk Richter werden nach Vorliegen des vollständigen Urteils entscheiden, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden sollen.

In diesem Zusammenhang wird es aus Sicht der Schaubühne und Falk Richters insbesondere darum gehen, ob das Gericht in seiner Entscheidung die Gesichtspunkte der Ausübung der Kunstfreiheit hinreichend berücksichtigt hat und ob möglicherweise die sich aus der Kunstform »Theateraufführung« ergebenden besonderen Beurteilungsgesichtspunkte verkannt wurden. Die Schaubühne und Falk Richter sind davon überzeugt, dass sich die Videoarbeit von Björn Melhus vollständig im Rahmen der Kunstfreiheit bewegt und mit künstlerischen und satirischen Mitteln die menschenverachtende Hetze Gabriele Kubys thematisiert. Ebenso muß die dramatische Setzung, dass eine fiktive Theaterfigur albträumt, in den Körper Frau Kubys eingesperrt zu sein, im Rahmen der Kunstfreiheit erlaubt bleiben.

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